"Wir unterstützen Unternehmen bei der Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfalt"

 

Übersicht

 
 

Ein Managementsystem für Menschenrechte

Die menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung (Human Rights Due Diligence - HRDD) ist ein Managementsystem, das es Unternehmen ermöglicht, ihre menschenrechtlichen Risiken und Auswirkungen proaktiv zu identifizieren und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um ihnen zu begegnen. HRDD ist kein neues Konzept, sondern ist im Wesentlichen ein systematischer Ansatz für das "S" in CSR oder ESG. Das Ziel von HRDD ist es, negative Auswirkungen auf die Menschenrechte im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit und den Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens zu vermeiden und zu begegnen. Internationale Standards zu Wirtschaft und Menschenrechten - und zunehmend auch nationale Gesetze zur menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht - verpflichten Unternehmen immer mehr zur Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltsprüfung.

 
 

Internationale Standards: UN-Leitprinzipien und OECD-Leitsätze als Referenzrahmen

Die Welt verändert sich rasant und schafft neue Chancen, aber auch Herausforderungen für Unternehmen. Globalisierung, erhöhte Transparenz der Lieferketten, Digitalisierung, veränderte Erwartungen von Verbrauchern und Investoren, der Kampf um Talente und andere Entwicklungen wirken sich auf den künftigen Geschäftserfolg aus.

2011 verabschiedeten die Vereinten Nationen die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (United Nations Guiding Principles on Business and Human Rights, UNGPs), um Unternehmen in diesem sich wandelnden Umfeld Orientierung zu geben. Seitdem sind die UNGPs der international anerkannte Standard für konkrete Schritte, die Unternehmen zur Einhaltung der Menschenrechte unternehmen sollten (menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung). Viele nationale Aktionspläne (NAPs) zu Wirtschaft und Menschenrechten, regulatorische Entwicklungen wie der der Schweizer Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative (KVI), das deutsche LkSG, der britische Modern Slavery Act, internationale Standards und Initiativen (z.B. die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und der UN Global Compact) beziehen sich auf die UNGPs.

Die UNGPs gelten für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, Branche oder ihrem Risikoprofil. Sie umfassen alle internationalen Menschenrechte und beziehen sich auf die gesamte Wertschöpfungskette, inklusive die eigene Geschäftstätigkeit und alle Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens. Es wird nicht erwartet, dass Unternehmen jede einzelne ihrer negativen Auswirkungen vollständig kontrollieren und vermeiden. Sie sollten aber nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte nach Möglichkeit verhindern und bereits eingetretene Auswirkungen angehen und wiedergutmachen.

 

Ihre Fragen

Aus unserer Erfahrung mit Unternehmen kennen wir die Fragen, die auftauchen, wenn es um die menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung geht. Klicken Sie auf die Links, um unsere Antworten zu lesen:

 
 
 

Vorteile eines systematischen Ansatzes

Die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltsprüfung gemäss UNGPs ermöglicht es Unternehmen, einen systematischen Ansatz für das Menschenrechtsmanagement zu verfolgen. Dies schafft aus verschiedenen Gründen einen höheren und nachhaltigeren Mehrwert für Unternehmen:

  • Bessere Compliance und Beitrag zur Einhaltung aktueller und künftiger gesetzlicher Anforderungen im Bereich der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht

  • Als Teil des operativen Risikomanagements werden kostspielige Rechtsstreitigkeiten, Abhilfemassnahmen und Reputationsschäden frühzeitig erkannt und verhindert

  • Förderung von Vertrauen bei wichtigen Stakeholdern, einschliesslich Geschäftspartnern, Kunden und Investoren, die zunehmend erwarten, dass Unternehmen die Menschenrechte achten

  • Verbesserte Reputation, was sich positiv auf den Markenwert, die Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung auswirkt

  • Höhere Wahrscheinlichkeit, bei öffentlichen Ausschreibungen den Zuschlag zu erhalten, die verantwortungsbewusstes Geschäftsgebaren oder menschenrechtliche Sorgfaltsprüfungen berücksichtigen

  • Höhere Punktzahl in ESG-Ratings oder Nachhaltigkeitsbenchmarks, was die Reputation und den Zugang zu Kapital verbessert

  • Strategischer Ansatz zur Verbesserung der sozialen Dimension von ESG

  • Glaubwürdige Inhalte für die Erstellung eines überzeugenden Nachhaltigkeitsberichts

 

UMSETZUNG DER SORGFALTSPRÜFUNG

 
 

Um die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten, sollten Unternehmen ein Managementsystem mit Prozessen und Richtlinien einführen, die es ihnen ermöglichen, negative Auswirkungen auf die Menschenrechte proaktiv zu erkennen und zu beheben. Gemäss internationalen Standards, wie den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGPs), basieren Menschenrechts-Managementsysteme auf einer Grundsatzerklärung, welche das Bekenntnis des Unternehmens zur Achtung der Menschenrechte zum Ausdruck bringt. Die Umsetzung von Sorgfaltsprozessen ermöglicht es, negative Auswirkungen auf die Menschenrechte frühzeitig zu erkennen und anzugehen, Menschenrechte im Unternehmen einzubetten, Fortschritte zu messen und darüber zu berichten. Die Managementsysteme sollten auch die Beteiligung des Unternehmens an Abhilfemassnahmen sowie Beschwerdemechanismen auf betrieblicher Ebene sicherstellen.

focusright hat einen praktischen Leitfaden für Unternehmen erstellt, der sie dabei unterstützt pragmatische und wirkungsvolle Prozesse zur Umsetzung ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltsprüfung zu entwickeln und implementieren – im Einklang mit den UNO-Leitprinzipien und OECD-Leitsätzen.

 
 

Grundsatzerklärung

Bekenntnis des Unternehmens zum Respekt der Menschenrechte

Die Grundsatzerklärung stellt die Basis des Menschenrechts-Managements eines Unternehmens dar. Die UNGPs (Nr. 16) legen folgende Anforderungen an die Erklärung fest:

  • Arten: Eigenständige Menschenrechtserklärung oder integriert in andere Unternehmensrichtlinien und Verhaltenskodizes 

  • Verabschiedung: Verabschiedet durch die oberste Führungsebene 

  • Verbreitung: Effektive interne und externe Kommunikation an alle relevanten Stakeholder entlang der gesamten Wertschöpfungskette  

  • Geltungsbereich: Abdeckung der gesamten Wertschöpfungskette (vor- und nachgelagerte Bereiche sowie das Unternehmen selbst) 

  • Inhalt: Spezifizierung der menschenrechtsbezogenen Erwartungen des Unternehmens an Mitarbeitende, Geschäftspartner und andere relevante Stakeholder; Bezugnahme auf die relevanten internationalen Menschenrechtsstandards; Verpflichtung, besonders gefährdeten Personengruppen besondere Aufmerksamkeit zu schenken und sie zu konsultieren; Zuweisung klarer Verantwortlichkeiten; Verpflichtung zur Umsetzung der Sorgfaltsprüfung im Unternehmen  

  • Umsetzung: Die Grundsatzerklärung sollte sich in allen relevanten betrieblichen Strategien und Verfahren des Unternehmens widerspiegeln

 
 

Risiko & Wirkungsanalyse

Identifizieren der wesentlichen Menschenrechtsrisiken und Auswirkungen

Gemäss den UN-Leitprinzipien müssen Unternehmen "tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte, in die sie entweder durch ihre eigenen Aktivitäten oder durch ihre Geschäftsbeziehungen verwickelt sein können, identifizieren und bewerten" (UNGP Nr. 18). Die Identifizierung von Risiken und nachteiligen Auswirkungen muss: 

  • Bereiche identifizieren und priorisieren, in denen das Risiko negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte am grössten ist (wesentliche Themen) 

  • Alle international anerkannten Menschenrechte entlang der gesamten Wertschöpfungskette berücksichtigen

  • Alle möglicherweise betroffenen Menschen berücksichtigen 

  • Relevantes internes und externes Menschenrechts-Know-How mit einbeziehen

Wesentliche Menschenrechtsthemen sind die Menschenrechte, die durch die Aktivitäten und Geschäftsbeziehungen des Unternehmens am stärksten gefährdet sind. Um diese Themen zu identifizieren, muss der Fokus auf das Risiko für die Menschen und nicht für das Unternehmen gelegt werden. Der Schweregrad (UNGP Nr. 24) hängt ab vom: 

  • Ausmass: Schwere der negativen Auswirkung auf ein Menschenrecht 

  • Umfang: Anzahl der betroffenen Personen

  • Möglichkeit zur Wiedergutmachung: Leichtigkeit, mit der die negative Auswirkung rückgängig gemacht und für die betroffenen Menschen der vorherige Zustand wiederhergestellt werden könnte.

 
 

Beendigung, Verhinderung & Abschwächung negativer Auswirkungen

Aktionsplan: Umsetzung von Massnahmen zur Bewältigung der ermittelten Risiken und Auswirkungen  

Sobald die menschenrechtlichen Risiken und negativen Auswirkungen identifiziert sind, müssen die Unternehmen die Verantwortung und die Ressourcen für die Umsetzung der Massnahmen der entsprechenden Ebene und Funktion zuweisen. Potenzielle nachteilige Auswirkungen müssen verhindert und gemildert werden, tatsächliche Auswirkungen, die bereits eingetreten sind, müssen behoben werden (UNGP Nr. 19).  Falls erforderlich, sollten die Massnahmen entsprechend des Schweregrades und Eintrittswahrscheinlichkeit der festgestellten menschenrechtlichen Auswirkungen priorisiert werden.

Welche Massnahmen zur Behebung einer negativen Auswirkung geeignet sind, hängt davon ab, wie eng die Geschäftstätigkeit des Unternehmens mit der Auswirkung verbunden ist und wie viel Einfluss das Unternehmen auf die Behebung der Auswirkung hat. Das Einflussvermögen bezieht sich auf die Fähigkeit des Unternehmens, die Praktiken des Akteurs, der einen Schaden verursacht, zu ändern. Ein Unternehmen kann auf drei Arten mit einer negativen Auswirkung in Verbindung gebracht werden. Es kann:

  • Eine Auswirkung direkt durch seine eigene Tätigkeit verursachen 

  • Gemeinsam mit anderen Akteuren zu einer Auswirkung beitragen

  • Durch seine Geschäftsbeziehungen mit einer Auswirkung verbunden sein 

 
 

Einbettung

Integration von Menschenrechtsthemen in bestehende Unternehmensprozesse und -praktiken

Um die Kohärenz zwischen der Verantwortung des Unternehmens für die Achtung der Menschenrechte und den verschiedenen Politiken, die seine Tätigkeit leiten, zu gewährleisten, müssen Unternehmen ihre bestehenden Politiken und Prozesse überprüfen und Menschenrechtserwägungen in sie einbetten (UNGP Nr. 16).  Dazu gehört, ein Governance-System aufzubauen, um die Integration der Menschenrechte zu gewährleisten und die Unterstützung der relevanten Funktionen zu erhalten.

Zu den prozessorientierten Massnahmen zur Einbettung der Menschenrechte in das Managementsystem gehören z.B:

Erfolgsfaktoren:

  • Zuweisung klarer Rollen und Verantwortlichkeiten für die Umsetzung der HRDD

  • Prozesse anpassen, mit Prozessverantwortlichen zusammenarbeiten 

  • Einbindung der relevanten Funktionen 

  • Festlegung einer Roadmap mit Zielen und Massnahmen 

  • Förderung des Verständnisses für menschenrechtsbezogene Themen

Existierende Politiken und Prozesse:

  • Interne Revision 

  • Personalwesen 

  • Recruitment-Praktiken

  • Finanzielle oder leistungsbezogene Anreize für das Personal 

  • Beschaffungsprozesse 

  • Lobbying-Praktiken

 
 

Monitoring & Kommunikation

Überprüfen der Wirksamkeit der Massnahmen und Berichterstattung über Menschenrechte

Unternehmen müssen die Wirksamkeit der Massnahmen überprüfen, um sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte durch die ergriffenen Massnahmen wirksam angegangen werden (UNGP Nr. 20).  Das regelmässige Monitoring sollte Folgendes umfassen: 

  • Festlegung geeigneter qualitativer und quantitativer Indikatoren, um Fortschritte zu verfolgen 

  • Konsultation interner und externer Quellen für Rückmeldungen zu den ergriffenen Massnahmen, einschließlich der von den negativen Auswirkungen betroffenen Menschen 

  • Berücksichtigung von besonders gefährdeten oder marginalisierten Interessengruppen 

  • Integration des Monitorings in die relevanten internen und externen Evaluierungsprozesse (z. B. Mitarbeiterbefragungen, Audits, Lieferantenbesuche) 

Unternehmen müssen auch nach aussen über ihre Ergebnisse und Massnahmen kommunizieren, um die Transparenz zu erhöhen und die Rechenschaftspflicht für ihre Menschenrechts-Managementprozesse zu erfüllen (UNGP Nr. 21), z.B. in der Form eines Menschenrechts- oder Nachhaltigkeitsberichts: 

  • Die Kommunikation sollte in einer Form und Häufigkeit erfolgen, die die festgestellten Auswirkungen widerspiegelt und für die verschiedenen Zielgruppen angemessen ist.  

  • Die bereitgestellten Informationen sollten ausreichen, um zu beurteilen, ob die ergriffenen Massnahmen die festgestellten Auswirkungen angemessen berücksichtigen, und sie sollten Vertraulichkeit gewährleisten, um die Informationsquellen bei Bedarf vor Vergeltungsmassnahmen zu schützen.

 
 

Beschwerdemechanismus & Abhilfe

Betroffenen den Zugang zu Beschwerdemechanismen und Wiedergutmachung ermöglichen

Wurde eine nachteilige Auswirkung auf die Menschenrechte festgestellt, sollte das Unternehmen für deren Behebung durch rechtmässige Verfahren sorgen oder daran mitwirken (UNGP Nr. 22). Das bedeutet, dass das Unternehmen Einzelpersonen oder Gemeinschaften, die geschädigt wurden, Abhilfe verschaffen sollte.  

Zu den verschiedenen Arten von Abhilfemassnahmen gehören Entschuldigungen, Rückerstattungen, Rehabilitierung, finanzielle oder nicht-finanzielle Entschädigungen und Sanktionen (strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich, z. B. Geldbussen) sowie die Prävention von zukünftigen Schäden, z. B. durch Nichtwiederholungsgarantien. 

Beschwerdemechanismen auf betrieblicher Ebene (UNGP Nr. 29) sind Kommunikationskanäle, die das Unternehmen anbietet oder fördert und die es den Stakeholdern ermöglichen, Bedenken zu äussern oder Rückmeldungen über negative Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Menschenrechte zu geben. Sie können eine effektive Möglichkeit für Unternehmen sein, Beschwerden von betroffenen Stakeholdern direkt entgegenzunehmen und Abhilfe zu schaffen. 

Beschwerdemechanismen können unterschiedliche Formen haben, sollten aber die in UNGP Nr. 31 genannten Wirksamkeitskriterien erfüllen und folgendermassen gestaltet sein:

1. Legitim  

2. Zugänglich

3. Berechenbar

4. Ausgewogen

5. Transparent  

6. Rechte-Kompatibel 

7. Eine Quelle kontinuierlichen Lernens

8. Auf Austausch und Dialog aufbauen

 

ERSTE SCHRITTE

 
 
 

Verantwortlichkeiten zum Thema Menschenrechte definieren und Expertise ausbauen 

Um mit der Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltsprüfung in Ihrem Unternehmen zu beginnen, übertragen Sie die Verantwortung an einen Mitarbeiter, der die Leitung der Menschenrechts-Managementprozesse übernimmt. Stellen Sie die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung und ergreifen Sie die erforderlichen Massnahmen, um das interne Know-how zu stärken und bei Bedarf auf externes Fachwissen im Bereich der Menschenrechte zurückzugreifen.

Erste Schritte der menschenrechtlichen Sorgfaltsprüfung

Aktuellen Umsetzungsstand der menschenrechtlichen Sorgfalt durch eine Gap Anayse ermitteln

Viele Unternehmen haben bereits verschiedene Massnahmen und Prozesse im Zusammenhang mit der menschenrechtlichen Sorgfaltsprüfung ergriffen, zum Beispiel im Bereich des Arbeitsschutzes oder der Verhinderung von Diskriminierung oder Kinderarbeit. Ein guter Ausgangspunkt für die Sorgfaltsprüfung ist daher die Durchführung einer Gap Analyse, um zu evaluieren, inwieweit ein Unternehmen die internationalen Standards für die menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung bereits erfüllt und auf den bestehenden Prozessen aufzubauen.

Identifizieren der relevanten Bereiche für die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfalt

Die Durchführung einer Bestandsaufnahme der eigenen Geschäftstätigkeit, Wertschöpfungskette und Geschäftsbeziehungen ist die Grundlage für die Ermittlung der potenziellen und tatsächlichen Auswirkungen auf die Menschenrechte. Dies erlaubt es Ihnen auch festzustellen, welche Informationen dem Unternehmen bereits zur Verfügung stehen und welche zusätzlich benötigt werden.

Auf der Grundlage der Gap Analyse und der Bestandsaufnahme können die relevantesten Massnahmen ermittelt und ein wirksamer Aktionsplan zur Umsetzung einer menschenrechtlichen Sorgfaltsprüfung entwickelt werden. focusright hat Tools entwickelt, um Unternehmen mit unserem Fachwissen und unserer praktischen Erfahrung zu unterstützen.